Exportrichtlinien

Export in die EU

Lieferungen von Kfz in Länder der EU sind umsatzsteuerfrei, wenn es sich um einen Neuwagen handelt oder der Abnehmer ein Unternehmen ist. Ein Auto gilt als neu, wenn der Erwerb nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder der Kilometerstand nicht mehr als 6.000 beträgt. Nähere Informationen finden Sie hier.

Export in Drittländer

Lieferungen von Kfz in Länder außerhalb der EU sind umsatzsteuerfrei, wenn Sie keinen Wohnsitz in der EU haben und das Auto innerhalb von drei Monaten exportieren. In einem ersten Schritt bezahlen Sie die Rechnung inklusive 20 Prozent Umsatzsteuer. Gegen Nachweis der Ausfuhr erhalten Sie eine neue Rechnung mit dem Vermerk „Export Drittland“ und die Umsatzsteuer wird Ihnen rückerstattet.

Als Nachweis der Ausfuhr gilt für Unternehmer ein Frachtbrief, eine Postaufgabebescheinigung, die Ausfuhrbescheinigung Za 58a eines Spediteurs (mit zollamtlicher Ausgangsbestätigung des letzten Zollamtes vor Verlassen des EU-Raumes) oder der Kaufvertrag mit einem Unternehmen, das seinen Sitz im Ausland hat. Als Nachweis der Ausfuhr gilt für Privatpersonen das Formular U34, das Sie spätestens sechs Monate nach der Lieferung bestätigt an Autopartner Karl retournieren.